Die Satzung

geänderte Fassung vom 14.04.2000

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Inkrafttreten
§ 12 Gerichtstand

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Historischer Förderverein Bayerischer Hiasl Kissing e.V."
    Er hat seinen Sitz in Kissing.
  2. Der Verein wurde am 12. März 1997 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
    Aichach eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der "Historischer Förderverein Bayerischer Hiasl Kissing e.V." stellt sich die Aufgabe, die geschichtlichen Hinterlassenschaften in der Gemeinde Kissing und deren Umgebung zu sammeln und so zu behandeln, dass diese der gegenwärtigen Generation zugänglich gemacht werden und künftigen Generationen erhalten bleiben. Die Mitglieder des Vereins stellen sich die Aufgabe, das gemeinsame historische Erbe des Ortes und des Umlandes zu erforschen, zu verwalten und nach Kräften zu vermehren.
Ziel des Vereins ist es, in Kissing historisches Bewusstsein zu schaffen und zu bündeln, um langfristig ein Heimatmuseum in Kissing einzurichten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück, soweit es sich
    nicht um verauslagte Beträge handelt.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.
    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    - mit Auflösung des Vereins,
    - durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,
    - durch den Tod der natürlichen Person,
    - durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
    - durch Ausschluss.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verseins schwer verstoßen hat oder mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder zu berufen.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen vor dem anberaumten Termin unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
  5. Eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins ist mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt.
    Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
    - dem 1. Vorsitzenden,
    - einem Stellvertreter,
    - einem Schriftführer,
    - einem stellvertretenden Schriftführer,
    - einem Kassier.
    Zusätzlich können Beisitzer dem Vorstand angehören.
  3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

 

§ 8 Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.Ihr berichten sie über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung, die sie während ihrer Amtsdauer mindestens einmal jährlich durchführen.
    Die Rechnungsprüfer sollen gemeinsam tätig sein.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
    Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 9 Beurkundung und Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kissing, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Annahme durch die am 14. April 2000 stattgefundenen Mitgliederversammlung in Kraft. Die bisherige Satzung tritt zur gleichen Zeit außer Kraft.

 

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Aichach.


 

 

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